Kosten

Sowohl für Privatpersonen als auch für den Unternehmer ist es wichtig, die Kosten der anwaltlichen Dienstleistungen zu kennen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, richten sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Außergerichtliche Beratung

Für die außergerichtliche Beratung fehlt es seit dem 1. Juli 2006 an einer gesetzlichen Regelung, aus der sich die Höhe der Gebühren ergibt. Nach 34 RVG soll der Rechtsanwalt stattdessen auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Ist der Ratsuchende Verbraucher, darf die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (= 226,10 €) betragen. Unter Beachtung dieser Grenze werden wir die Kosten einer Beratungstätigkeit vorher mit Ihnen besprechen und entweder ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar vorschlagen.

Pauschalhonorar
Lässt sich der Zeitaufwand für die anwaltlichen Dienstleistungen einschätzen, kann ein Festpreis vereinbart werden. Für Sie besteht der Vorteil in der Kostensicherheit.

Stundenhonorar
Kann der Umfang der Tätigkeit nicht vorher bestimmt werden und wurde kein Pauschalhonorar vereinbart, wird die außergerichtliche Beratung nach dem Zeitaufwand eines Anwalts mit einem Stundensatz von 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (= 178,50 €) je angefangener Stunde berechnet.

Außergerichtliche Vertretung

Für den Bereich der außergerichtlichen Vertretung sind die Anwaltskosten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zwar geregelt. Trotzdem kann es aus Gründen der beiderseitigen Kostensicherheit sinnvoll sein, ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar zu vereinbaren. Dabei sollte sich das vereinbarte Honorar zum einen an der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und zum anderen an der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Anwalts orientieren.

RVG-Vergütung
Die gesetzliche Vergütung ist grundsätzlich abhängig vom Gegenstandswert, in jedem Fall aber unabhängig vom Zeitaufwand. Der Vorteil besteht in der Transparenz, da es gesetzliche Vorgaben für die Gebührenerhebung gibt. Der Nachteil sind hohe Kosten bei hohen Gegenstandswerten. Wenn Sie die RVG-Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit für Ihren Fall individuell ermitteln wollen, finden Sie auf der Internet-Seite www.rechtsanwaltsgebuehren.de weitere Hinweise und ein Berechnungsprogramm.

Pauschalhonorar
Wenn sich der Zeitaufwand der anwaltlichen Dienstleistungen einschätzen lässt oder ein Standard-Auftrag erteilt wird, wie etwa das Erstellen von Verträgen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann auch für die außergerichtliche Vertretung ein Festpreis vereinbart werden.

Stundenhonorar
Bei hohen Gegenstandswerten kann es die Fairness gebieten, nach festen Stundensätzen abzurechnen. Der Stundensatz, den wir Ihnen anbieten, wird aber auch berücksichtigen, dass die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Anwalts steht. Der Stundensatz von 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (= 178,50 €) kann daher für die außergerichtliche Vertretung nur ein Ausgangspunkt sein.

Gerichtliche Vertretung

In gerichtlichen Angelegenheiten darf das Honorar die Gebühren nach dem RVG nicht unterschreiten. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen für Honorarvereinbarungen werden aber bei der von uns angestrebten langfristigen Mandantenbindung sicherlich wieder kompensiert. In diesem Sinne besprechen und vereinbaren wir mit Ihnen gerne im Vorfeld die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit. Hinweise und ein Berechnungsprogramm für die konkreten Prozesskosten nach dem RVG finden Sie auf der Internet-Seite www.rechtsanwaltsgebuehren.de.

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